1. Alle zur Speisevorbereitung, zum Tischgebrauch, Spülen, Anrichten usw. bestimmten Gefäße und Geräte, welche für verbotene Speisen benutzt worden sind, oder von denen man nicht weiß, wie sie bisher benutzt wurden, ebenso Herde und Kochöfen sind uns zum Gebrauch für Speisebereitung verboten, bis sie der vorschriftmäßigen Reiningung ( ) unterzogen worden sind.